Asbestsanierung nach TRGS 519
In der
TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest) sind die
besonderen Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs-, und
Instandhaltungsarbeiten von Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen sowie der
Entsorgung definiert.
Bis vor 20 Jahren war Asbest das am meisten verwendete Isoliermaterial beim
Brandschutz, Asbest wurde in großem Umfang als Dachdeckung und
Fassadenbekleidung eingesetzt (Asbestzement, z. B. Eternit). Seit Anfang der
80-er Jahre wurde auf die gesundheitsschädliche Wirkung der Asbestfaser
reagiert. In Folge des Verschleißes der Materialien werden die
gesundheitsgefährdenden Asbestfasern freigesetzt. Die bei Abbruch, Sanierung und
Entsorgung freigesetzten Asbestfasern erfordern deshalb zum Schutz der
Arbeitskräfte und der Umwelt besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Schutzanzüge,
Einhausungen, Absaugvorrichtungen und Befeuchten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bieten zusätzliche Sicherheit für die
Arbeitskräfte.
Nach TRGS 519
ist vor Beginn der Arbeiten ein Arbeitsplan aufzustellen und der zuständigen
Behörde vorzulegen.
Dieser enthält:
-
Stoffliche Zusammensetzung
und die Eigenschaften der asbesthaltigen Gefahrstoffe
-
Zeitraum der Arbeiten
-
Ort und Art der Ausführung
-
Anzahl der Arbeitskräfte
-
Beschreibung des
Arbeitsverfahrens
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Angaben über
Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
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Maßnahmen bzw.
Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontaminierung der Arbeitskräfte die im
Gefahrenbereich arbeiten
-
Nachweis der vorgesehenen
ordnungsgemäßen Entsorgung Art und Ort)
-
Asbestsanierung kann
dementsprechend nicht jeder machen. Das Unternehmen muss seine technische
und personelle Kompetenz nachweisen. Das erforderliche Fachwissen im Umgang
mit Asbest erwerben unsere Arbeitskräfte auf staatlich anerkannten
Lehrgängen
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